Bei Sammelstiftungen von Versicherungs-Einrichtungen sind im Quervergleich keine wesentlichen Unterschiede festzustellen. Die Vermögensvorsorge wird in der Regel nicht in der Sammelstiftung direkt durchgeführt, sondern über einen Kollektivversicherungsvertrag an die Versicherungsgesellschaft übertragen.
Diese Praxis bei Versicherungs-Sammeleinrichtungen führt dazu, dass die Vermögensanlagen nicht nach den gesetzlichen Vorschriften für Vorsorgeeinrichtungen durchgeführt werden dürfen, sondern den restriktiveren Vorgaben der Versicherungsgesellschaften unterliegen. Die Versicherungsgesellschaften sind, zwecks Vermeidung von Unterdeckungen, gehalten, ihr Vermögen risikoärmer anzulegen, als dies einer versicherungsunabhängigen Vorsorgeeinrichtung erlaubt ist. Dies führt dazu, dass die Performance des Anlagevermögens in solchen Einrichtungen oft tiefer ausfällt, als dies bei versicherungsunabhängigen Vorsorgeeinrichtungen der Fall ist.
Nebst dem risikoärmeren Anlageverhalten sowie zurückhaltenderer Tarifierung müssen Sammelstiftungen von Versicherungsgesellschaften zusätzlich einen sogenannten Sicherungsfonds halten, um ihre Sicherheit gesetzeskonform hoch halten zu können.
Letzten Endes geht dies alles zu Lasten der versicherten Personen, denn alle diese in den Vordergrund gestellten Sicherheiten müssen entsprechend teurer erkauft werden, sei dies mit höheren Beiträgen oder durch Gewährung tieferer Leistungen.
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