Bern, 09.10.2024 - Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge bleibt auch im kommenden Jahr bei 1,25%. An seiner Sitzung vom 9. Oktober 2024 ist der Bundesrat darüber informiert worden, dass eine Überprüfung des Satzes in diesem Jahr nicht notwendig ist. Mit dem Mindestzinssatz wird bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) mindestens verzinst werden muss.
Prüfen Sie die Möglichkeit einer Höherverzinsung! Sowohl bei firmeneigenen Pensionskassen wie auch in unserer Sammelstiftung UGZ entscheidet jeder Betrieb selber, wie hoch seine Altersguthaben verzinst werden.