Die Einführung von Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und die Arbeitsplätze erhalten. Die Kurzarbeitsentschädigung bietet den Arbeitgebern finanzielle Unterstützung und schafft so eine Alternative zu drohenden Entlassungen.
Um Kurzarbeit anzumelden sind bestimmte Voraussetzungen und Vorgaben einzuhalten. Insbesondere Unternehmen, welche eine solche Möglichkeit unter normalen Umständen nicht in Anspruch nehmen, sollen hier pragmatisch über ein allfälliges Vorgehen informiert werden.
Update 06. Mai 2020 „Ausweitung und Vereinfachung Kurzarbeit“
Um Arbeitgebende, schnell und unkompliziert zu unterstützen, hat das SECO den administrativen Aufwand für die Meldung von Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus vereinfacht.
Neu ist insbesondere:
- Vereinfachungen bei Prozess / Abwicklung
- Anspruchsberechtigung
- Leistungen / Lohnzahlung
Ihr Unternehmen sieht sich veranlasst, Kurzarbeit für alle oder einen Teil der Beschäftigten einzuführen.
Bitte benutzen Sie für die neue Voranmeldung/Anmeldung die Formulare „Kurzarbeitsentschädigung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)“
Update April 2022 „Rückkehr zum ordentlichen Verfahren“
Das summarische Verfahren für die Abrechnung von KAE kam für die Abrechnungsperioden bis Ende März 2022 zur Anwendung.
Für die Abrechnungen von KAE ab April 2022 gilt wieder das ordentliche Verfahren:
- Wenn die Kurzarbeit weiterhin durch die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie verursacht wird, beinhaltet die ordentliche KAE-Abrechnung auch weiterhin die bis Ende 2022 gültigen höheren Ansätze für Personen mit geringen Einkommen.
- Führen andere Gründe zur Kurzarbeit (z. B. auf die Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine), gelten hingegen die Regeln des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, die keine höheren Ansätze für Personen mit geringem Einkommen vorsehen. Die Formulare für die Abrechnung nicht pandemiebedingter Kurzarbeit werden von der kantonalen Amtsstelle (KAST) mit der Bewilligung zugestellt.
- Voranmeldungen von Kurzarbeit müssen seit September 2021 wieder per ordentlichem Verfahren eingereicht werden.
Die entsprechenden Formulare und eServices finden Sie auf der Webseite für Arbeitgeber des Bundes