AHV 21 Reform: Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge

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Otto von Bismarck ist schuld. Der eiserne Kanzler des Deutschen Reichs hat sie erfunden, die Altersversicherung, so wie wir sie heute kennen.

1889 hat er das «Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung» durch den Reichstag gepeitscht, mit dem Ziel, den Sozialdemokraten den Wind aus den Segeln zu nehmen. Künftig sollte es für alle Menschen, die zuvor 30 Jahre lang Beiträge bezahlt hatten, ab 70 eine Rente geben. Der Beitrag lag bei 1.7 Prozent des Lohns, hälftig Arbeitnehmern und Arbeitgebern belastet. Den ersten Rentnerinnen und Rentner wurden im Jahr 1891 die Altersrente ausbezahlt. Für diese ersten Renten hatte aber noch niemand Beiträge einbezahlt und waren daher noch nicht sehr hoch. Sie war denn auch nicht zur Erhaltung des Lebensstandards, sondern nur als netter Zustupf im hohen Alter gedacht.

Das Rentensystem von Bismark ist uns ebenfalls vertraut und anfänglichen Herausforderungen kennen wir ncoh heute. Seit der Einführung der AHV stiegen die Renten und Ansprüche sowie zusätzlich die Lebenserwartung. Deshalb muss die Finanzierung der Renten periodisch angepasst werden. Ohne Anpassungen müssten sich die zukünftigen Rentner damit abfinden, dass sie ihre Rente später erhalten und diese zur Deckung der Lebenserhaltungskosten weniger beiträgt. Damit dieser Fall nicht eintritt, haben wir am 25. September über die Reform AHV 21 abgestimmt, welche die Finanzierung der AHV für die nächsten zehn Jahre sicherstellt.

Die Vorlage AHV 21, welche am 25. September 2022 angenommen wurde, verfolgt das Ziel, das Niveau der AHV-Renten zu sichern und zu erhalten, das finanzielle Gleichgewicht der AHV im nächsten Jahrzehnt zu sichern sowie dem Bedürfnis nach Flexibilität beim Altersrücktritt gerecht zu werden. Die Vorlage beinhaltet Änderungen, welche Auswirkungen auf die berufliche Vorsorge haben, welche voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft treten werden.

Erhöhung des Referenzalters
Für Frauen und Männer gilt nun das gleiche Referenzalter von 65 Jahren. Das Referenzalter in der beruflichen Vorsorge entspricht somit dem Referenzalter in der AHV und ist massgebend für den Mindestumwandlungssatz. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Übergangsregelung für Frauen mit Jahrgängen 1961 – 1963.

Voraussichtliche Umsetzung, falls Inkrafttreten im Jahr 2024 wäre:

Jahr                   Jahrgang Frauen                  Pensionierung mit
2024                 1960                                        64
2025                 1961                                        64 3/12
2026                 1962                                        64 6/12
2027                 1963                                        64 9/12
2028                 1964 und jünger                   65

Flexibler Altersrücktritt
Die meisten Pensionskassen ermöglichen bereits heute schon die vorzeitige Pensionierung. Neu müssen die Vorsorgeeinrichtungen vorzeitige und flexiblere Pensionierungen zwischen dem 63. und 70. Altersjahr vorsehen. Das Reglement kann auch ein tieferes Alter für die vorzeitige Pensionierung zulassen, frühestens jedoch im Alter 58.

Teilbezug der Altersleistung
Das Reglement muss einen Teilbezug der Altersleistung gemäss Gesetz in mindestens drei Schritten ermöglichen. Es sind aber auch mehr als drei Schritte zulässig. Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist hingegen in höchstens drei Schritten erlaubt. Damit erhält die steuerliche Behandlung von Kapitalleistungen eine klare Rechtsgrundlage. Bei Arbeitnehmern, welche bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen versichert sind, werden die Kapitalbezüge konsolidiert betrachtet. 

Vorbezug der Altersleistung
Als Bedingung für den Vorbezug gilt, dass der Anteil der vorbezogenen Altersleistung den Anteil der Reduktion der Erwerbstätigkeit nicht übersteigen darf. Ein Aufschub ist bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs möglich.

Zusätzliche Informationspflicht im Freizügigkeitsfall
Beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung muss der neuen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Art und die Höhe des Teilbezuges der Altersleistung mitgeteilt werden.

Bei Fragen zu diesen komplexen Themen stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Verfügung.

 

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