Seit dem 1. Januar 2021 gilt im Rahmen des BVG ein spezieller Schutz für ältere Arbeitnehmer. Ein Arbeitnehmer, welchem vom Arbeitgeber ab dem vollendeten 58. Altersjahr gekündigt wird, kann sich bei seiner bisherigen Pensionskasse weiterversichern (Art. 47a BVG). Mit dieser Weiterversicherung kann ein Arbeitnehmer ohne neue Stelle trotzdem den Anspruch auf eine Rentenleistung sichern.
Was umfasst die Weiterversicherung?
Wenn sich ein Versicherter für das Weiterführen der Vorsorge entscheidet, gelten die nachstehenden Bedingungen:
- Der Versicherte muss an seinem letzten vertraglichen Arbeitstag das 58. Altersjahr vollendet haben
- Das Arbeitsverhältnis muss nachweislich durch den Arbeitgeber aufgelöst worden sein
- Die Weiterversicherung muss von der versicherten Person schriftlich bis spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Pensionskasse angemeldet werden.
Der Versicherte kann seinen bisher versicherten Lohn wie folgt weiterversichern:
- Die Weiterversicherung kann als gesamte Vorsorge erfolgen (Sparen und Risiko) oder nur als Risikoversicherung. Bei Weiterversicherung als gesamte Vorsorge kann der Versicherte beantragen, das Alterssparen zu sistieren
- Die Weiterversicherung kann von der versicherten Person jederzeit in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht oder mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf ein Monatsende gekündigt werden
- Die Weiterversicherung endet automatisch bei Tod, Invalidität oder mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters.
Die in der Weiterversicherung versicherte Person hat die gesamten reglementarischen Beiträge zu übernehmen, das heisst den Arbeitnehmer- und den Arbeitgeberteil. Bei Zahlungsverzug des Versicherten kann die Pensionskasse die Weiterversicherung kündigen.
Um seine Leistungen zu erhöhen, kann auch der Versicherte in der Weiterversicherung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse tätigen. Dies gilt auch wenn nur die Risikoversicherung weitergeführt wird.
Hat die Weiterversicherung mehr als zwei Jahre gedauert, so müssen die Vorsorgeleistungen in Rentenform bezogen werden und die Austrittsleistung kann nicht mehr für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen oder verpfändet werden.
Versicherte in der Weiterversicherung sind gleichberechtigt, wie die im gleichen Vorsorgewerk versicherten Arbeitnehmer, insbesondere in Bezug auf den Zins, den Umwandlungssatz sowie auf Zuschüsse durch den früheren Arbeitgeber oder einen Dritten. Ebenso hat ein Versicherter in der Weiterversicherung im Falle einer Unterdeckung des Vorsorgewerks sich an allfälligen Sanierungsmassnahmen zu beteiligen.
Wie ist vorzugehen?
Als Arbeitgeber weisen Sie Versicherte ab dem vollendeten 58. Altersjahr bei einer Kündigung seitens des Arbeitgebers auf die Möglichkeit der Weiterversicherung hin.
Als Arbeitnehmer reichen Sie bei Interesse an einer Weiterversicherung Ihrer Pensionskasse das Formular «Austritt nach Vollendung des 58. Altersjahrs» ein. Dem Formular ist ein Dokument anzufügen, welches die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber belegt.