Die Revision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wurde vom Parlament im Juni 2020 angenommen und vom Bundesrat an seiner Sitzung vom 11. November 2020 in Kraft gesetzt. Das VVG regelt die Beziehung zwischen den Versicherungen und ihren Kundinnen und Kunden. Das revidierte Gesetz stärkt die Rechte der Versicherten und ermöglicht eine dem digitalen Zeitalter angepasste Vertragsabwicklung. Die Umsetzung der Revision wird per 1. Januar 2022 erfolgen. Nachstehend einige der wichtigsten Anpassungen:
Allgemeines direktes Forderungsrecht für alle Haftpflichtversicherungen
Eine geschädigte Person kann ihre Ansprüche direkt bei der Versicherung des Schadenverursachers geltend machen, obwohl der Versicherungsvertrag nicht mit der geschädigten Person, sondern mit dem haftpflichtigen Schadenverursacher abgeschlossen wurde.
Verlängerung der Verjährungsfrist von zwei auf fünf Jahre
Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjähren neu erst fünf Jahre nach dem Schadenfall anstatt wie bisher nach zwei Jahren.
Kündigungsrecht nach drei Jahren
Versicherte haben die Möglichkeit, auch Verträge mit langer Laufzeit auf das Ende des dritten Jahres zu beenden. Damit werden sogenannte «Knebelverträge» abgeschafft.
Widerrufsrecht 14 Tage
Versicherte können innerhalb von vierzehn Tagen nach Unterzeichnung wieder vom Vertrag zurücktreten. Eine bereits abgeschlossene Hausrat- oder Motorfahrzeugversicherung kann somit ohne Verpflichtung wieder zurückgezogen werden.
Kündigung in elektronischer Form
Bisher musste die Kündigung eines Versicherungsvertrags immer mit einer Unterschrift des Versicherungsnehmers versehen sein. Neu kann ein Vertrag per E-Mail gekündigt werden, was die Unterschrift erübrigt.
Kündigungsrecht der Krankenzusatzversicherer im Schadenfall entfällt
Das Kündigungsrecht im Schadenfall steht neu nur noch den Versicherten zu. Diese Regelung widerspiegelt die bereits gängige Praxis der Versicherer. Falls Sie weitere Informationen zur Revision des VVG wünschen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.