Sollte ein Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben, weil der öffentliche Verkehr aufgrund schlechter Wetterbedingungen ausgefallen oder der Anfahrtsweg für sein Fahrzeug blockiert ist, so hat er keinen Lohnanspruch für diesen Arbeitsausfall.
Ihm wird demnach Ferienzeit verrechnet werden. Sollte sein Arbeitsplatz jedoch durch Unwetterfolgen nicht nutzbar sein, sodass er seine eigentliche Tätigkeit nicht verrichten kann, darf er Lohnanspruch geltend machen. In diesem Falle können Arbeitgeber ihren Mitarbeitenden vorübergehend andere, zumutbare Aufgaben übertragen. Was als zumutbar gilt und was Sie sonst noch für derartige Fälle wissen sollten, erfahren Sie bei unseren Experten.